Die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstmaschinen stellen auf der Straße ein großes Risiko dar, weil sie häufig in der Dämmerung oder nachts unterwegs sind – meist auf schlecht beleuchteten Landstraßen. Deshalb ist bei der Begegnung mit diesen Fahrzeugen größte Vorsicht geboten, da es nicht nur wegen ihrer niedrigen Geschwindigkeit, sondern auch aufgrund ihrer Überbreite schnell zu schweren Unfällen kommen kann.
Daher ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung dieser meist sehr großen und langsam fahrenden Fahrzeugen besonders wichtig. Dies gilt auch für die oft ausladenden Anbaugeräte wie Vorsätze von Feldhäckslern.
Die verschiedenen Kennzeichnungsarten und ihre rechtlichen Grundlagen
Für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr müssen land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Diese stammen aus der EU-weiten, der bundesweiten und der landesweiten Gesetzgebung. Prinzipiell gibt die ECE-Regulierung 86 die Anforderungen an die Beleuchtungseinrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Kategorien R, S und T vor.
Als Antwort auf die besonderen Vorgaben auf Landesebene gibt es spezielle Anwendungspakete, zum Beispiel für Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Das Bayernpaket dient beispielsweise der Kennzeichnung von überbreiten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (3 m bis 3,5 m), wie Mähdrescher, Rübenroder oder andere Erntemaschinen. Diese Kennzeichnung ist Voraussetzung für eine Sondergenehmigung nach §29 Abs. 3 StVO.
A | Geschwindigkeitsschilder |
Gemäß § 58 StVZO muss in den folgenden Fällen ein Geschwindigkeitsschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs an der Fahrzeugrückseite oder alternativ an der Fahrzeuglängsseite angebracht werden:
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h,
- Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 99 km/h,
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die maximal 32 km/h fahren können, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Eine freiwillige Kennzeichnung ist jedoch ganz im Sinne der Verkehrssicherheit zu empfehlen.
B | Heckwarntafeln für Überlänge/-breite |
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft mit einer außergewöhnlichen Länge oder Breite müssen mit reflektierenden Warntafeln ausgestattet werden, die der DIN 30710 entsprechen. Diese rot-weißen Kennzeichnungstafeln müssen so angebracht werden, dass die Schraffur stets nach außen unten zeigt. In der oberen äußeren Ecke der Tafel ist so jeweils ein rotes Dreieck zu sehen.
C | Warntafeln für Anbaugeräte |
Anbaugeräte, die seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinausragen, sind an der Vorder- und an der Rückseite mit gesonderten Warntafeln zu kennzeichnen.
Diese Warntafeln müssen in Deutschland den Spezifikationen der ECE-Regulierung 70 Klasse 5 oder der DIN 11030 entsprechen. Für den EU-weiten Einsatz müssen Tafeln nach der ECE-Regelung 70 Klasse 5 angebracht sein oder eine selbstklebende Warnmarkierung gemäß der ECE-Regulierung 104 Klasse F direkt am Fahrzeug verklebt werden.
D | Frontschilder |
Die Reflexfolie auf Frontschildern sollte der DIN 30710 entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die typisch rot-weiße Schraffur muss so links- und rechtsweisend angeordnet werden, dass sich der Pfeil nach oben in der Frontmitte ergibt.
In einigen Bundesländern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) ist auf dem Frontschild zusätzlich ein Streifen weißer Konturmarkierungsfolie | anzubringen.
Fernen können auch Begrenzungsleuchten im Zusammenhang mit einem Frontschild erforderlich sein. Diese müssen sich mit dem Fahrtlicht automatisch einschalten.
E | Konturmarkierung |
An den Seiten von ungewöhnlich breiten oder schweren Maschinen sind reflektierende Konturmarkierungsbänder anzubringen. Diese müssen der ECE-Regulierung 104 Klasse C entsprechen.
Generell müssen Konturmarkierungen an den Fahrzeugseiten in Gelb, vorn in Weiß und am Heck in Rot gehalten sein.
F | Rückstrahler | und Rundumleuchten |
Elektronische Rundumleuchten in Gelb können bei ungewöhnlich breiten oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorgeschrieben sein und müssen dann über eine Bauartgenehmigung verfügen (ECE-R 65 und ECE-R 10).
Abhängig von den jeweiligen Lichtverhältnissen sind zusätzlich Rückstrahler anzubringen.