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Warnflaggen für Hubladebühnen gemäß § 53 StVZO

Warnflaggen – auch Warnfahnen oder Warnmarkierungen genannt – an Ladebordwänden sollen verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer die beweglichen Bühnen am LKW übersehen und dadurch Unfälle entstehen. Da die Sichtbarkeit vor allem auch bei Dunkelheit und schlechten Lichtverhältnissen gewährleistet werden soll, müssen Shopping CartWarnflaggen  |  mit einer reflektierenden Folie (Reflexfolie) ausgestattet sein (siehe Auszug aus der StVZO unten).

Achtung, Warnflaggen für Ladebordwände in den Farben Rot-Gelb (fluoreszierend Gelb, fluor-lime) sind für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bestimmt und nur mit InfoAusnahmegenehmigung   zulässig (gemäß § 70 StVZO, nach DIN 14502-3).

Neben der Reflexionsstärke sind die Strapazierfähigkeit, Haltbarkeit und Flexibilität weitere Leistungskriterien der Fahne. Hier unterscheiden sich die Produkte erheblich.

Mittels Halterungsschienen können die Warnflaggen an den Hubladebühnen befestigt werden.

 

§ 53b StVZO


(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53b.html

 

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